Leinenpflicht für Hunde

25. April 2024

Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli

Alljährlich erinnern wir die Hundebesitzer/innen an die geltende Leinenpflicht im Wald und am Waldrand.

Am 1. Mai 2023 ist § 3 Abs. 2bis des Hundegesetzes (HundeG; RB 641.2) in Kraft getreten, wonach für sämtliche Hunde im ganzen Kanton vom 1. April – 31. Juli eine Leinenpflicht im Wald und am Waldrand gilt. Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung. Zuwiderhandlungen gegen diese Leinenpflicht können mit einer Busse von Fr. 100 geahndet werden. 
Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann. Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehalterinnen und Hundehalter halten sich daran.

Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme.